7. Lösungsansätze im Infrastrukturbereich

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7. Lösungsansätze im Infrastrukturbereich 7.1 Bestandsgarantie der öffentlichen Infrastruktur Im Zusammenhang mit Förderungen und neuen IAV sollte künftig gesichert sein, dass ein Bahnanschluss für die Abschreibungsdauer der Anlage garantiert ist. Die Diskussion über Systemrelevanz von Strecken wäre insofern zu flexibilisieren, dass neben dem Ist-Aufkommen auch verstärkt das künftige, oder noch nicht genutzte Potenzial in eine Beurteilung einfließt. Lokal wären die Möglichkeiten eines vereinfachten Betriebs zu prüfen (z. B. niedrige Höchstgeschwindigkeit, Senkung der Erhaltungsmaßnahmen auf AB-Niveau, vereinfachte Betriebsführung). Analog dem Mietrecht sollte für AB ein entsprechender Kündigungsschutz bestehen (Kündigungsfristen etc.). 7.2 Vereinfachung der Vorschriftenlage Um bauliche oder betriebliche Vorgaben zu vermeiden, die den Betrieb verteuern und ggf. sogar unwirtschaftlich machen können, sollten Vorschriften auf ihren zeitgemäßen Stand überprüft werden. Dies betrifft z. B. folgende Bereiche: -> Schutzweiche, Gleissperrschuh bzw. die Anbindung an die öffentliche Infrastruktur -> Betriebsabwicklung, speziell hinsichtlich des Unterschieds zwischen Zugfahrt (kein Fahren auf Sicht) und Verschubfahrt (meist Fahren auf Sicht) -> Bewachung von EK -> Ausstattung der Sicherungsanlage -> Möglichkeiten zur Berücksichtigung spezifischer örtlicher Faktoren 7.3 Schaffung unternehmensneutraler Vorschriften Ziel ist die Bereitstellung unternehmensneutraler Vorschriften analog der StVO im Straßenverkehr. In jedem Fall sollte sichergestellt sein, dass -> alle AB und EVU zu den für sie relevanten Vorschriften des EIU Zugang haben und -> von EIU und EVU die AB-Regeln dann als ausreichend anerkannt werden, wenn diese den Vorschriften des EIU entsprechen. Dadurch könnten sich künftig wesentliche Vereinfachungen in Planung, Betriebsabwicklung und unternehmensübergreifenden Regelungen ergeben. 7.4 Gebührensicherheit -> Preisstabilität: Wie im Mietrecht sollten auch für AB Gebührenanhebungen über der Inflationsrate oder neue Gebühren nur aufgrund transparenter Kriterien möglich sein. -> Korrektur der Gebühren für die Erhaltung der AB-Weiche: Die Höhe der Gebühr nach dem Aufkommen zu bemessen, benachteiligt kleine AB. Bis ca. 2005/2006 erfolgte die Erhaltung der AB-Weiche auf Kosten des EIU. Ein Ziel wäre die Wiederherstellung dieses Zustands (z. B. durch Abgeltung im §-42-Vertrag). Alternativ sollten nur direkt angefallene Kosten abgerechnet werden dürfen.


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