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Anschlussbahnstudie 2014_ePaper

3.3 Nebenanschlussbahnen Nebenanschlussbahnen zweigen von anderen AB ab und sind dort Mitbenützer. Diese vermittelt als Hauptanschließer den Zugang zum EIU, das bedingt z. B.: -> Nur der Hauptanschließer hat einen IAV. -> Der Hauptanschließer kann von Nebenanschließern bzw. vom bedienenden EVU Gebühren verlangen. -> Für die Bedienung gilt zusätzlich der ABBV des Hauptanschließers. -> Wenn Nebenanschließer von einem EVU bedient werden, das nicht den Haupt-anschließer oder andere Nebenanschließer bedient, können operative Probleme entstehen (z. B. bei Bedienzeiten, Gleisbelegung etc.). Meist behilft man sich damit, dass die AB-Bedienung nur durch ein einziges EVU durchgeführt wird, welches neutral auch jene Sendungen beistellt bzw. abholt, die von einem anderen EVU transportiert werden). 3.4 AB zu Häfen und Terminals Manche Häfen und Terminals sind als AB ans öffentliche Netz angeschlossen. Dieses Aufkommen ist für den Schienengüterverkehr von hoher Bedeutung. Die Anforderungen unterscheiden sich weitgehend von anderen AB, es sind daher in der Regel individuelle Lösungsansätze zu entwickeln. 3.5 Atypische AB Der alternative Weiterbetrieb von Strecken, die ggf. für eine Stillegung vorgesehen sind, kann unter gewissen Voraussetzungen als AB erfolgen. Betriebsführung und Infrastruktur gleichen hierbei eher einer öffentlichen Eisenbahn. Dadurch ergeben sich besondere Anforderungen. Grundsätzlich gilt für derartige „atypische AB": -> Auch wenn Infrastrukturkosten durch eine einfache Betriebsführung drastisch sinken, ist eine Eigenwirtschaftlichkeit der AB meist nicht gegeben, weil diese Kosten aus Marktgründen nicht auf die Verkehre übertragen werden können. -> Speziell für die Deckung der Betriebskosten ist es hierfür erforderlich, entsprechende Finanzierungsquellen zu erschließen.


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